…und andere Probleme bei der Weihnachtspost: Darüber informiert die ARAG genauso wie über die Fristen, die eingehalten werden müssen, damit Weihnachtspost und -pakte auch rechtzeitig unter dem Tannenbaum liegen.
Die Wochen vor Weihnachten sind in den Paketzentren das Gegenteil von Besinnlichkeit, sondern die stressigste Zeit des Jahres. In diesem Jahr dürfte das Ganze noch einmal deutlich gesteigert werden, denn der Online-Handel gehört definitiv zu den Gewinnern der Corona-Krise – schließlich macht das Einkaufen mit Mund-Nasen-Schutz deutlich weniger Spaß. Die Deutsche Post rechnet deshalb in der Vorweihnachtszeit mit einem neuen Paketrekord. Pro Woche können zwischen 50 und 55 Mio. Pakete befördert werden. Bei so einer großen Menge sind kleinere und größere Fehler wohl kaum zu verhindern. Was Ihre Kunden in einem solchen Fall wissen sollten, darüber informiert die ARAG.
Falscher Empfänger
Wenn man ein Paket mit Dingen erhält, die man gar nicht bestellt hat, kann man das durchaus aus „vorgezogenes Weihnachtsgeschenk“ betrachten. So dürfen laut den ARAG Experten Verbraucher mit „unbestellten Sachen“ grundsätzlich machen, was sie sollen. Der Versender hat keine Ansprüche gegen den falschen Empfänger der Ware. Die einzige Ausnahme ist, wenn es sich klar um eine irrtümliche Lieferung handelt, bspw. weil der Name des falschen Empfängers identisch mit dem Namen des eigentlichen Adressaten ist, dann muss der falsche Empfänger die Ware aufbewahren und diese auf Aufforderung des Unternehmens herausgeben. In diesem Fall ist der Versender der irrtümlichen Lieferung dazu verpflichtet, die falsche Ware beim falschen Empfänger abzuholen. Hierzu darf der falsche Empfänger dem Absender eine Frist einräumen. Wenn diese verstrichen ist, darf der falsche Empfänger die Ware behalten. Wenn der falsche Empfänger die falsche Ware selbst zur Post bringt, hat dieser laut ARAG Experten Anspruch auf sogenannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.
Des einen Freud, des anderen Leid: Während sich der falsche Empfänger möglicherweise über ein überraschendes „Geschenk“ freut, fragt sich der eigentliche Adressat der Ware, wo denn die Lieferung bleibt. Wenn die Bestellung auf dem Weg verloren geht oder irrtümlich an die falsche Adresse geliefert wird, muss der Versender mit dem Transporteur klären, wo das Paket geblieben ist. Der eigentliche Empfänger muss die Ware in einem solchen Fall erst bezahlen, wenn sie tatsächlich eintrifft. Das gilt auch dann, wenn in der Zwischenzeit die Rechnung kommt und in dieser auf die Zahlungsfrist verwiesen wird. In diesem Zusammenhang weisen die ARAG Experten darauf hin, dass das gleiche für die Frist des Widerrufsrechts gilt: Diese beginnt erst, wenn die Ware beim richtigen Empfänger angekommen ist.
Der nächste Nachbar kein weit entfernt sein
Da Paketdienste dann arbeiten, wenn viele Arbeitnehmer ebenfalls auf der Arbeit sind, kommt häufig das Problem vor, dass das Paket beim Nachbarn abgebeben wird. Der Begriff „Nachbar“ kann dabei sehr weit gefasst werden: So behalten sich die meisten Paketdienste in ihren AGB vor, Pakete beim Nachbarn abzugeben, wobei gesetzlich nicht definiert ist, wie weit dieser entfernt wohnen darf. Es kann also durchaus sein, dass man eine Karte im Briefkasten findet, dass das Paket in einer Straße weiter abgeben wurde. Laut den ARAG Experten können Verbraucher das verhindern, indem sie mittels einer Vorausverfügung bestimmen, was mit dem Paket passieren kann, sollte es nicht zustellbar sein.
Paket am Arbeitsplatz
Das Problem, dass die Arbeitszeiten der Paketzusteller mit denen der meisten sonstigen Arbeitnehmer kollidieren, kann man umgehen, dass man sich die Pakete an den Arbeitsplatz schicken lässt. Ob das tatsächlich gemacht werden kann, hängt vom jeweiligen Arbeitgeber ab, denn es besteht laut den ARAG Experten hierauf kein Rechtsanspruch. Wenn der Arbeitgeber die Privatsendung von Paketen an den Arbeitsplatz verbietet und sich Arbeitnehmer nicht daran halten, droht ihnen eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Auch bezüglich der Bestellungen sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein: So bedeutet eine Erlaubnis, sich Pakete an den Arbeitsplatz liefern zu lassen, nicht, dass man während der Arbeitszeit vom Dienst-PC aus online shoppen darf.
Die (vermeintlich) sicherste Variante…
… ist die Packstation: Schließlich hat diese rund um die Uhr geöffnet und nimmt die Pakete auf jeden Fall an. Ein Service, der gerne von Kunden genutzt wird, sonst gäbe es davon keine 6.000 Stück in Deutschland. Doch auch hier kann es passieren, dass Kunden eine böse Überraschung erleben, denn es kann vorkommen, dass man zwar eine Karte mit dem Zugangscode für die Packstation erhält, in dem Fach aber nichts als Luft ist. In einem solchen Fall sollten sich Verbraucher laut den ARAG Experten mit dem Paketdienstleister und dem Absender in Verbindung setzen. Wenn das Paket tatsächlich verloren gegangen ist, kann der Empfänger auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Es gibt aber auch Gründe, warum ein Paket nicht an der geplanten Packstation abgebeben wird, darunter Platzmangel oder zu große Pakete. Ohne guten Grund darf der Paketdienst die Sendung aber nicht einfach zu einer anderen Packstation bringen. Wenn der Empfänger das Paket aus der Packstation erst gar nicht abholt, wird es in der Regel nach neun Werktagen an den Absender zurückgeschickt.
Wenn die Ware nicht den Erwartungen entspricht…
…kann sie innerhalb der EU binnen 14 Tagen zurückgeschickt werden. Da die Onlinehändler mit solchen Fällen rechnen, reicht meist ein Klick, um die Retoure in die Wege zu leiten. Einen konkreten Grund, warum die Ware wieder zurück an den Absender geht, ist nicht nötig. Wenn die Ware defekt oder beschädigt ist, muss der Händler die Kosten für den Rückversand übernehmen, in anderen Fällen kann er entscheiden, ob er die Kosten hierfür dem Kunden auferlegt. Viele Onlineshops stellen jedoch kostenlose Retourenaufkleber zur Verfügung.
ichtige Fristen
Damit Verbraucher auch sicher gehen können, dass Weihnachtspost und -pakete rechtzeitig am richtigen Ort ankommen, gibt es Fristen zu beachten. So verspricht die Post, dass Weihnachtsbriefe, die bis zum 22. Dezember eingeliefert werden, innerhalb Deutschlands bis Heiligabend ankommen. Wer Weihnachtsgrüße ins europäische Ausland versenden will, muss dies bis 16. Dezember tun, um sicher zu gehen, dass die Post rechtzeitig bis Heiligabend da ist. Außerhalb Europas müssen die Weihnachtsbriefe sogar schon heute versandet sein, um am 24. Dezember anzukommen.
Etwas länger dauert, bis Pakete ankommen: So müssen alle Pakete, die bis Heiligabend ausgeliefert werden sollen, bis zum 19. Dezember um 12 Uhr aufgebeben werden, in ein europäisches Nachbarland sollten die Pakete bis zum 14. Dezember bei der Post sein, wer den kostenpflichtigen Premiumversand nutzen, kann sich noch bis zum 18. Dezember Zeit lassen. Wer in andere europäische Länder weihnachtliche Pakete verschicken will, sollte dies bis zum 10. Dezember in die Wege geleitet haben.
(Finanzwelt)